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   OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 29/94   

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https://dejure.org/1994,9394
OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 29/94 (https://dejure.org/1994,9394)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.1994 - 18 U 29/94 (https://dejure.org/1994,9394)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Juli 1994 - 18 U 29/94 (https://dejure.org/1994,9394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 15 Abs. 1 § 19 Abs. 3
    Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gegen Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Duisburg - 8 O 209/93
  • OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 29/94
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81

    Hinterlegung beim Notar und Vertragserfüllung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 29/94
    Da die notarielle Rechtsbetreuung einschließlich der Verwahrungsgeschäfte zur Amtstätigkeit eines Notars gehört (vgl. BGH DNotZ 1983, 549, 551), kommen Zahlungsansprüche aufgrund privatrechtlicher Schuldverhältnisse nicht in Betracht.
  • BGH, 28.09.1984 - V ZR 43/83

    Formlose Abänderung von Grundstückskaufverträgen nach der Auflassung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 29/94
    Der Beurkundungszwang gemäß § 313 BGB gilt nach herrschender Meinung für abändernde Vereinbarungen dann nicht mehr, wenn bereits die Auflassung erklärt ist (vgl. BGH NJW 1985, 266; Palandt/Heinrichs, 53. Aufl., § 313 Rdn. 44).
  • BGH, 14.12.1989 - IX ZR 119/88

    Rechtsweg für Klage gegen einen Notar auf Rückzahlung zu Unrecht von einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 29/94
    Da der Beklagte das Notaranderkonto bereits abgerechnet, den dort nach Befriedigung der Grundpfandrechtsgläubigerin/der Verkäuferin verbliebenen Restbetrag einschließlich der angefallenen Guthabenzinsen an den Käufer ausgezahlt und das Notaranderkonto aufgelöst hat, ist der streitige Zahlungsanspruch, für den der Auskunftsanspruch lediglich eine vorbereitende Funktion hat, nicht mehr im Wege der Beschwerde nach § 15 Abs. 1 Bundesnotarordnung geltend zu machen, sondern - wie geschehen - durch Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung nach § 19 Abs. 3 Bundesnotarordnung (vgl. BGH DNotZ 1991, 682, 683).
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